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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma HIWIN SAS, Firmensitz :17, rue des Cigognes - Immeuble Le Méléze, 67960 Entzheim

Gültigkeit

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn HIWIN diesen nach Erhalt nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge zwischen uns – HIWIN - und einem Gewerbetreibenden, definiert als jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet werden können.


2. Angebot und Abschluss

2.1. Unsere Angebote bleiben unverbindlich.

2.2. Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2.3. Der Vertrag kommt an dem Tag zustande, an dem HIWIN die Bestellung schriftlich annimmt.Vor diesem Datum wurden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Käufer gemäß Artikel L. 441-1 des Handelsgesetzbuchs zur Verfügung gestellt.

2.4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zwingend unserer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung.

2.5. An allen Kostenvoranschlägen, Plänen/Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind die in der vorvertraglichen Phase übermittelten Pläne und sonstigen Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.


3. Preis und Zahlungsmodalitäten

3.1. Die Preise verstehen sich ohne Steuern und ab Werk. Die Kosten für Verpackung, Verladung und Versand sowie ggf. für Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Es gilt der gesetzliche Mehrwertsteuersatz, der am Tag der Auftragsbestätigung gültig ist.

3.2. Sofern nicht ausdrücklich in Sonderbedingungen andere Modalitäten vorgesehen sind, ist der Preis bei Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung, netto und unter Abzug eines Skontos von 2 % bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine Begleichung der Rechnung durch Scheck oder Wechsel ist nicht möglich.

3.3. Zahlungen, die HIWIN geschuldet werden, dürfen ohne schriftliche Zustimmung von HIWIN weder ausgesetzt noch reduziert oder verrechnet werden.

3.4. Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Käufer werden Strafgebühren in Höhe des halbjährlichen Leitzinses der Europäischen Zentralbank (EZB) fällig, der je nach Bestelldatum am 1er Januar oder am 1er Juli gilt, zuzüglich 8 Punkte. Verzugsstrafen sind fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Reagiert der Käufer nicht auf die erste Zahlungsaufforderung, ist HIWIN berechtigt, die sofortige Fälligkeit aller anderen, eventuell noch nicht beglichenen Rechnungen auszusprechen. In Anwendung von Artikel D. 441-5 des Handelsgesetzbuches schuldet der Käufer im Falle eines Zahlungsverzugs von Rechts wegen HIWIN neben den Verzugsstrafen eine pauschale Entschädigung für Einziehungskosten in Höhe von 40 Euro. HIWIN behält sich das Recht vor, eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, wenn die tatsächlich entstandenen Inkassokosten (Mahnkosten, Inkassokosten, Anwaltskosten usw.) diesen Pauschalbetrag übersteigen.


4. Lieferzeit, Lieferverzug, Konsignationslager

4.1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass der Käufer die von ihm zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt und alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Andernfalls wird die Frist angemessen verlängert, es sei denn, die Verzögerung ist dem Verkäufer zuzurechnen. Wird der Beginn der Leistungserbringung oder der Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert oder unterbrochen, so verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend und die Liefertermine verschieben sich entsprechend.

4.2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Bestellgegenstand bis zum Ablauf dieser Frist das Werk von HIWIN verlassen hat oder HIWIN dem Besteller die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt hat.

4.3. Wenn die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse höherer Gewalt, Streiks oder andere Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle von HIWIN liegen, zurückzuführen ist, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. HIWIN wird den Käufer so früh wie möglich über den Eintritt und das Ende solcher Ereignisse informieren./p>

4.4. Wenn der Käufer nachweist, dass er aufgrund einer von HIWIN zu vertretenden Verzögerung einen Schaden erlitten hat, kann er eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen, die für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Gesamtkaufpreises des Teils der Bestellung, dessen Lieferung sich verzögert, beträgt. Diese Entschädigung ist auf maximal 5 % des Wertes des verzögerten Teils der Bestellung beschränkt. Alle anderen Rechte oder Ansprüche des Käufers gegen HIWIN wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.

4.5. Im Falle einer verspäteten Lieferung, außer in Fällen höherer Gewalt, kann der Käufer die Auflösung des Vertrags verlangen, wenn der Käufer nach einer Aufforderung zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt hat.

4.6. Wenn mit dem Käufer vereinbart wurde, dass eine fest vereinbarte Menge innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Vertragszeitraum) zu liefern ist, und der Käufer das Recht hat, das Datum jeder Lieferung festzulegen, müssen die Lieferabrufe spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum erfolgen. Nach Ablauf des festgelegten Vertragszeitraums kann HIWIN die vereinbarten, noch nicht abgerufenen Mengen liefern und dem Käufer in Rechnung stellen.

4.7. Wenn mit dem Käufer vereinbart wurde, dass eine bestimmte oder unbestimmte Menge innerhalb eines bestimmten oder unbestimmten Zeitraums zu liefern ist, und der Käufer das Recht hat, das Datum jeder Lieferung festzulegen, müssen Erhöhungen oder Verringerungen der zu liefernden Mengen pro Zeiteinheit spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum mitgeteilt werden. Wenn die pro Zeiteinheit zu liefernde Menge um mehr als 35 % verringert oder gestoppt wird, ist HIWIN berechtigt, alle hergestellten oder in der Herstellung befindlichen Waren an den Käufer zu liefern und ihm in Rechnung zu stellen.

4.8. Wenn HIWIN ein Konsignationslager beim Käufer anlegt, wird der Käufer automatisch Eigentümer der Waren, die seit mehr als sechs Monaten gelagert werden. Der Käufer verpflichtet sich, den Preis der Waren zu zahlen, die sein Eigentum geworden sind, entweder weil er sie aus dem Lager entnommen hat oder weil die Waren länger als sechs Monate gelagert wurden. HIWIN behält sich das Recht vor, die Lagerbestände zu überprüfen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware unter Konsignation an einem anderen Ort als die anderen Waren aufzubewahren.


5. Gefahrenübergang und Versand

5.1. Das Risiko geht auf den Käufer über, sobald HIWIN die Waren an einen Transporteur übergibt. Der Versand, das Be- und Entladen sowie der Transport erfolgen stets auf Risiko des Käufers.

5.2. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Tag auf den Käufer über, an dem HIWIN ihm mitgeteilt hat, dass die Waren zur Auslieferung bereit sind.

5.3. Auf schriftliche Anfrage des Käufers verpflichten wir uns, eine Transportversicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen.

5.4. Teillieferungen sind zulässig.

5.5. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.


6. Garantie

6.1. Der Käufer muss bei Erhalt der Ware prüfen, ob die gelieferten Produkte mit den bestellten Produkten übereinstimmen und keine offensichtlichen Mängel aufweisen.

6.2. Wenn der Käufer nicht spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Produkte schriftlich eine Beschwerde oder einen Vorbehalt einlegt, können diese Produkte gemäß den Bestimmungen von Artikel 1642 des Zivilgesetzbuches weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

6.3. Im Falle der Vertragswidrigkeit wird HIWIN das Produkt reparieren oder ersetzen. Hierzu muss der Käufer HIWIN eine angemessene Frist zur Durchführung der Reparatur oder des Ersatzes einräumen. Der Käufer kann Schadensersatz nur geltend machen, wenn die Nachbesserung oder der Ersatz fehlgeschlagen ist.

6.4. Die Behebung eines vom Käufer behaupteten Mangels gilt nicht als Anerkennung dieses Mangels.

6.5. Darüber hinaus fallen die verkauften Produkte unter die gesetzliche Garantie für versteckte Mängel im Sinne von Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches. Versteckte Mängel müssen spätestens 10 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt verkauft. HIWIN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen und effektiven Zahlung des Preises durch den Käufer, einschließlich eventuell entstandener Zinsen, vor. Im Falle einer Nichtzahlung können wir die Waren zurückfordern und den Verkauf auflösen.

7.2. Der Käufer ist berechtigt, die Waren, die Gegenstand dieser Eigentumsvorbehaltsklausel sind, vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises weiterzuverkaufen, vorausgesetzt, er teilt dem späteren Erwerber schriftlich mit, dass diese Waren durch diese Eigentumsvorbehaltsklausel belastet sind, und informiert HIWIN darüber. Die aus diesem Weiterverkauf entstehende Forderung wird dann von Rechts wegen an HIWIN abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich, HIWIN auf Anfrage alle Angaben zu machen, die für die Ausübung der Rechte von HIWIN aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlich sind, insbesondere den Namen des späteren Erwerbers und die Beträge, die dieser HIWIN schuldet. Der Käufer behält die Vollmacht, diese Forderungen einzuziehen. Er verpflichtet sich, die in diesem Zusammenhang erhaltenen Beträge auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.Im Falle des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren wird die Forderung des Käufers gegen den Erwerber in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises an uns abgetreten.

7.3. Diese Eigentumsvorbehaltsklausel bleibt auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung der Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen gültig. HIWIN erwirbt dann das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache.

7.4. Der Käufer verpflichtet sich, den Gegenstand angemessen zu versichern, zu pflegen und zu warten und die Kosten dafür zu tragen. Tut er dies nicht, sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers eine Versicherung abzuschließen.Alle Kosten, die notwendig sind, um rechtliche Schritte zur Rückgabe der Vorbehaltsware einzuleiten, gehen bis zu einem angemessenen Betrag zu Lasten des Käufers.Diese Bestimmungen stehen der Übertragung der Risiken der verkauften Produkte ab Lieferung nicht entgegen.


8. Verantwortung

8.1. Die vertragliche Haftung von HIWIN gegenüber dem Käufer ist auf den vom Käufer erlittenen direkten Schaden beschränkt. Die vertragliche Haftung von HIWIN für indirekte und finanzielle Schäden des Käufers ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere, aber nicht ausschließlich: Produktions-/Betriebsausfall, entgangener Gewinn, Handelsschaden, Strafzahlungen an Dritte, Verlust von Chancen, Umsatz, Gewinn oder Kundenstamm, Imageschaden etc.

8.2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung bei arglistiger oder vorsätzlicher Nichterfüllung des Vertrags oder bei Personenschäden.

8.3. In jedem Fall haftet HIWIN nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, übermäßige Beanspruchung, Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Installationsanweisungen, unsachgemäße Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Pflege durch den Käufer oder durch unbefugte Dritte oder durch normalen Verschleiß entstehen. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf ein vom Käufer geliefertes Material zurückzuführen ist.

8.4. In allen Fällen, in denen dies gesetzlich zulässig ist, verjähren die Rechte und Ansprüche des Käufers gegen HIWIN innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Waren oder Abnahme der Leistungen.


9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Verschiedenes

9.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem französischen Recht.

9.2. Alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Durchführung und Auflösung der zwischen HIWIN und dem Käufer geschlossenen Verträge unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts Straßburg.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.